Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Ihre Website, wenn Sie darüber Verbrauchern einen Vertragsabschluss ermöglichen, etwa in einem Onlineshop, über eine Buchung oder eine Online-Bestellung. Reine Informationsseiten ohne solche Funktionen fallen in der Regel nicht darunter. Und wer als Kleinstunternehmen weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat, ist bei Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Gesetz in Kraft, und seit Herbst 2025 gibt es eine zentrale Behörde, die es kontrolliert. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie in wenigen Minuten einschätzen, ob Ihre Website betroffen ist, was das Gesetz konkret verlangt und welche Schritte sinnvoll sind.

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Was das BFSG regelt

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu gehören zum Beispiel Geldautomaten, E-Book-Reader, Bankdienstleistungen, Telekommunikation und eben auch der Handel über das Internet.

Für Websites ist ein Begriff aus dem Gesetz entscheidend: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote über Websites oder Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Vertrag mit diesem Verbraucher zu schließen. Drei Merkmale müssen also zusammenkommen:

  • Das Angebot läuft über eine Website oder App.
  • Es richtet sich an Verbraucher, also an Privatpersonen.
  • Über die Website kann ein Vertrag zustande kommen oder angebahnt werden, zum Beispiel ein Kauf, eine Buchung oder ein Abonnement.

Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt, Leistungen beschreibt und Ihre Telefonnummer nennt, erfüllt diese Merkmale in der Regel nicht. Ein Onlineshop für Privatkunden dagegen schon.

Betrifft mich das? Eine Übersicht

Die folgende Tabelle ordnet typische Websites kleiner und mittlerer Unternehmen ein. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, hilft aber bei der ersten Einschätzung.

Ihre Website Vom BFSG erfasst? Hinweis
Reine Unternehmensvorstellung mit Kontaktdaten In der Regel nein Kein Vertragsabschluss über die Website
Kontaktformular für allgemeine Anfragen In der Regel nein Eine Anfrage ist noch kein Vertragsschluss
Onlineshop für Privatkunden Ja Gilt nicht für Kleinstunternehmen
Online-Buchung oder Terminbuchung mit Vertrag, etwa Kurse, Tickets, Zimmer Häufig ja Hängt davon ab, ob online ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt
Shop oder Portal nur für Geschäftskunden Nein Das Gesetz schützt Verbraucher
Kleinstunternehmen mit Onlineshop Nein, für die Dienstleistung Ausnahme gilt nicht für verkaufte Produkte, die selbst unter das Gesetz fallen

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Als Kleinstunternehmen gilt laut BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das außerdem entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Wer Dienstleistungen anbietet und diese Grenzen einhält, muss die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen. Das gilt auch für einen Onlineshop, denn der Shop selbst ist rechtlich eine Dienstleistung.

Zwei Punkte sollten Sie dabei beachten. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer Produkte verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, etwa bestimmte Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, muss für diese Produkte die Vorgaben trotzdem beachten. Zweitens sollten Sie die Zahlen, aus denen sich die Ausnahme ergibt, dokumentieren, damit Sie sie bei einer Nachfrage der Behörde belegen können.

Ältere Verträge und Übergangsfristen

Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsregel vor: Sie laufen unverändert weiter, höchstens bis zum 27. Juni 2030. Für einen Onlineshop, der täglich neue Bestellungen annimmt, hilft diese Regel kaum, denn jeder neue Kauf ist ein neuer Vertrag.

Was das Gesetz von einer betroffenen Website verlangt

Das BFSG beschreibt die Anforderungen in einer eigenen Verordnung eher allgemein. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis orientiert man sich an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites auf die bekannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA verweist. Wer diese Norm einhält, für den gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind.

Konkret heißt das unter anderem:

  • Die gesamte Seite lässt sich mit der Tastatur bedienen, inklusive Menü, Warenkorb und Formularen.
  • Texte haben einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund.
  • Bilder mit Inhalt haben sinnvolle Alternativtexte.
  • Überschriften, Listen und Formularfelder sind technisch korrekt ausgezeichnet, damit Screenreader sie vorlesen können.
  • Fehlermeldungen in Formularen sind verständlich und nicht nur farblich markiert.
  • Die Seite funktioniert bei vergrößerter Schrift und auf dem Smartphone.
  • Videos haben Untertitel, wenn sie für den Kauf oder die Buchung wichtig sind.

Die Informationen zur Barrierefreiheit

Zusätzlich müssen Anbieter beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere gut sichtbare Stelle, viele Unternehmen nutzen dafür eine eigene Unterseite, oft als Erklärung zur Barrierefreiheit bezeichnet. Sie sollte eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung enthalten, Erläuterungen zum Ablauf, eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheit umgesetzt ist, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Auch dieser Text muss selbst barrierefrei sein.

Wer kontrolliert und was droht

Die Länder haben die Kontrolle gebündelt: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg arbeitet seit dem 26. September 2025. Sie prüft anlassbezogen, etwa nach Beschwerden, und auch ohne konkreten Anlass. Stellt sie Mängel fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf. Im äußersten Fall kann sie anordnen, dass eine Dienstleistung eingestellt wird.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz nennt Bußgelder bis zu 100.000 Euro für schwerere Verstöße und bis zu 10.000 Euro für die übrigen Fälle. Daneben sind Verfahren durch Verbände und Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht möglich. Wie streng einzelne Fälle in Zukunft bewertet werden, lässt sich heute noch nicht sicher sagen, es gibt bislang wenig Rechtsprechung.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Einordnen: Klären Sie anhand der Tabelle, ob über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern zustande kommen.
  2. Ausnahme prüfen: Liegen Sie unter den Schwellen für Kleinstunternehmen, halten Sie das schriftlich fest.
  3. Bestand erheben: Lassen Sie die Seite prüfen, besonders Startseite, Produktseiten, Warenkorb, Kasse und Formulare. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme, ergänzend braucht es einen Test mit Tastatur und Screenreader.
  4. Mängel beheben: Beginnen Sie mit den Stellen, an denen Kunden kaufen oder buchen.
  5. Informationen veröffentlichen: Erstellen Sie die Angaben zur Barrierefreiheit und verlinken Sie sie gut sichtbar.
  6. Dranbleiben: Neue Inhalte, Plugins und Designänderungen können neue Barrieren schaffen. Prüfen Sie nach größeren Änderungen erneut.

Bei der Umsetzung kommt es auf das Zusammenspiel von Design und Technik an. Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zum barrierefreien Webdesign. Wenn Sie ohnehin über eine neue Website nachdenken, lohnt ein Blick auf die Kosten einer Website, denn Barrierefreiheit von Anfang an einzuplanen ist meist günstiger als das spätere Nachrüsten.

Auch ohne Pflicht ein Gewinn

Selbst wenn Ihre Website nicht unter das BFSG fällt, profitieren Sie von einer barrierearmen Gestaltung. Gute Kontraste, klare Überschriften und gut bedienbare Formulare helfen auch älteren Menschen, Nutzern mit kleinem Bildschirm oder jemandem, der Ihre Seite draußen in der Sonne liest. Eine sauber strukturierte Seite ist zudem für Suchmaschinen leichter zu erfassen. Und wer später einen Shop oder eine Buchung ergänzen möchte, muss dann nicht bei null anfangen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, kann im Einzelfall eine Anwältin oder ein Anwalt verbindlich beurteilen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Website mit Kontaktformular?

In der Regel nicht. Ein Formular, über das Interessenten eine Anfrage stellen, führt noch nicht zu einem Vertragsabschluss. Anders kann es aussehen, wenn über das Formular direkt verbindlich bestellt oder gebucht wird.

Gilt das Gesetz auch für Websites, die nur Geschäftskunden ansprechen?

Nein. Das BFSG schützt Verbraucher. Ein Shop, der sich nachweislich nur an Unternehmen richtet, fällt nicht darunter. Das sollte dann aber auch klar erkennbar sein, etwa durch entsprechende Hinweise und eine Prüfung im Bestellprozess.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder ein Overlay?

Nein. Solche Werkzeuge blenden zum Beispiel Schaltflächen für größere Schrift ein, beheben aber keine Fehler im Aufbau der Seite. Fehlende Alternativtexte, falsche Überschriften oder nicht bedienbare Menüs bleiben bestehen. Barrierefreiheit entsteht im Code und in den Inhalten.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt stark vom Zustand der Seite ab. Bei einer modernen, sauber gebauten Website genügen oft gezielte Korrekturen. Bei älteren Seiten ist ein Neuaufbau manchmal wirtschaftlicher. Eine Prüfung des Bestands schafft hier Klarheit.

Carina Schmitt
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Inhaberin
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